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AUSBILDUNGSPFLICHT

FAQ
 

Was ist die Ausbildungspflicht?

Die Ausbildungspflicht betrifft alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich dauernd in Österreich aufhalten.

Eltern/Erziehungsberechtigte sind demnach verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen.

Seit wann gibt es die Ausbildungspflicht?

Das Ausbildungspflichtgesetz gilt erstmals für alle Jugendlichen, die die Schulpflicht im Juli 2017 beendet haben.

Wie erfüllt man die Ausbildungspflicht?

Die Ausbildungspflicht kann insbesondere erfüllt werden durch:

  • Besuch einer weiterführenden Schule (allgemeinbildende höhere Schule, berufsbildende höhere Schule, berufsbildende mittlere Schule)

  • einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz

  • eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Schule für medizinische Assistenzberufe)

  • Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen

  • Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

  • Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (gem. Behinderteneinstellungsgesetz)

  • eine nach § 5 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz zulässige Beschäftigung

AUSBILDUNG BIS 18
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INFORMATION

Erfüllt man die Ausbildungspflicht nicht, drohen Strafen.
Diese sind aber nur das allerletzte Mittel. Wenn gerade kein Platz in einer passenden Schule oder Ausbildung zur Verfügung steht oder eine Schule oder Ausbildung erst nach Ablauf der vier Monate beginnt, hat auch dies keine Bestrafung zur Folge.

Bestraft werden Sie allerdings, wenn jede Kontaktaufnahme und die damit verbundenen Unterstützungsangebote verweigert werden.

Sie zahlen 100 bis 500 Euro beim ersten Verstoß bzw. 200 bis 1.000 Euro im Wiederholungsfall.

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